Schweiz: Vernehmlassung zur Waffenverordnung ist abgelaufen – worum es bei Verschluss und Griffstück geht
Gilt nur für die Schweiz. Die Frist endete am 26. Oktober 2026, der Ergebnisbericht steht aus. Im Kern geht es um die Einordnung von Verschlussbauteilen bei modularen Waffensystemen – den Entwurfswortlaut konnten wir nicht einsehen, und wir sagen, warum.
Waffenrecht & Verbände · Schweiz
Gilt nur für die Schweiz. Am 26. Oktober 2026 ist die Frist der Vernehmlassung zur Revision der Waffenverordnung abgelaufen. Der Bundesrat hatte sie am 24. Juni 2026 eröffnet; zuständig ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, herausgebendes Amt das Bundesamt für Polizei. Für Präzisionsschützen ist der erste von drei Punkten der interessante: die Einordnung von Verschlussbauteilen, veranlasst durch modulare Waffensysteme.
Vorab in eigener Sache: Den Vorentwurf haben wir am 6. November 2026 selbst geöffnet, seinen Wortlaut aber nicht vollständig lesen können. Was das bedeutet und was trotzdem belegt ist, steht weiter unten – und es bestimmt, was in diesem Artikel nicht steht.
Das Wichtigste in Kürze
– Vernehmlassung eröffnet 24.06.2026, Frist abgelaufen 26.10.2026. Die amtliche Mitteilung liegt in allen drei Zielsprachen unter derselben Kennung vor.
– Der Gegenstand ist dreiteilig: Definitionen von Griffstück und Verschluss, Imitationswaffen mit einem neuen Maßstab, und eine vereinfachte gewerbliche Einfuhrbewilligung für Messen und Auktionen.
– Der Vorentwurf umfasst sechs Seiten; die erste geänderte Bestimmung ist Artikel 3 der Waffenverordnung, überschrieben "Wesentliche Waffenbestandteile".
– Der Kanton Aargau hat am 09.09.2026 im Grundsatz zugestimmt, aber den Maßstab der fachkundigen Person abgelehnt.
– PROTELL hat am 08.10.2026 Stellung genommen und verlangt unter anderem eine Übergangsregelung für bereits rechtmäßig erworbene Verschlussbauteile.
– Ein Ergebnisbericht war am 06.11.2026 nicht nachweisbar.
Was zum Inhalt belegt ist – und mit welcher Belegkraft
Amtlich belegt ist der Anlass: modulare Waffensysteme.
Am Vorentwurf selbst konnten wir die Struktur der geänderten Bestimmung erkennen. Artikel 3 trägt die Überschrift "Wesentliche Waffenbestandteile" und gliedert sich nach Waffenarten: Pistolen, Revolver, Handfeuerwaffen und eine weitere Kategorie, jeweils mit drei nummerierten Bestandteilen. In der Ziffer zu den Pistolen stehen Griffstück und Abzugseinheit zusammen. Der vollständige Wortlaut war nicht lesbar; die Angabe beschränkt sich auf das, was wir tatsächlich gesehen haben.
Die inhaltliche Richtung entnehmen wir zwei schweizerischen Fachquellen, die unabhängig voneinander dasselbe berichten: einem Fachbeitrag von ArmaLex vom 27. Juni 2026 und der Stellungnahme von PROTELL. Danach sollen Verschlusskopf und Verschlussträger künftig je einzeln als wesentliche Waffenbestandteile gelten. Beim Griffstück einer Pistole soll es darauf ankommen, ob es funktionsrelevante Teile enthält; andernfalls soll die Abzugseinheit an seine Stelle treten.
Die Angabe zum Griffstück stammt von diesen beiden nur aus dem Fachbeitrag – im PROTELL-Dokument kommt der Begriff nicht vor. Dass Griffstück und Abzugseinheit im Vorentwurf tatsächlich in derselben Ziffer stehen, stützt diese Darstellung. Sie bleibt dennoch die Darstellung einer Fachquelle und ist kein Normtext.
Was bisher gilt, können wir nicht belegen
Hier müssen wir passen. Die geltende Fassung von Artikel 3 der Waffenverordnung konnten wir nicht aus einer als geltend ausgewiesenen Quelle beschaffen. Die amtliche Rechtssammlung Fedlex verlangt JavaScript und war mit unserem Abrufweg nicht auslesbar; eine kantonale Fundstelle mit dem Normtext haben wir nicht erschlossen.
Ein Dokument auf einem Bundesserver zeigt Artikel 3 als reine Aufzählung je Waffenkategorie – bei Pistolen Griffstück, Verschluss und Lauf, bei Handfeuerwaffen Verschlussgehäuse, Verschluss und Lauf – also ohne Begriffsdefinition. Dieses Dokument trägt jedoch kein Datum und keine Systematiknummer, und sein Inkraftsetzungsstand ist offen. Als geltende Fassung ist es damit nicht verwertbar. Wir führen es nur als unbestätigten Anhaltspunkt.
Wer den geltenden Stand verbindlich braucht, muss ihn in der amtlichen Sammlung selbst nachsehen.
Warum wir den Wortlaut trotzdem nicht abdrucken
Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht liegen als PDF auf einem Server des Bundes, dessen robots.txt automatisierte Abrufe untersagt. Unser Abrufwerkzeug hält sich daran. Geöffnet haben wir den Vorentwurf deshalb im eigenen Browser – ein einzelner Seitenaufruf eines öffentlichen Vernehmlassungsdokuments, kein automatisierter Massenabruf, und keine Anmelde- oder Bezahlschranke wurde berührt.
Dort ließ sich das Dokument anzeigen, aber nicht als Text auslesen: Der eingebettete PDF-Betrachter gibt keine Textebene heraus und nimmt keine Bedienung entgegen, und die lesbare Fläche reichte nicht für den vollständigen Satzspiegel. Wir haben deshalb die Seitenzahl und die Struktur von Artikel 3 übernommen, aber keinen Wortlaut, keine Absatz- und Buchstabenbezeichnung und keine weiteren Artikelnummern.
Den Wortlaut aus Sekundärquellen zusammenzusetzen lehnen wir ab. Eine Definition, die man rekonstruiert, klingt präzise und ist es nicht.
Die Stellungnahmen: Aargau und PROTELL
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich am 9. September 2026 gegenüber fedpol geäußert, unterzeichnet von Landammann Stephan Attiger und Staatsschreiberin Joana Filippi. Er stimmt im Grundsatz zu, hält aber den Maßstab der fachkundigen Person in Artikel 6 der Waffenverordnung für zu unbestimmt und sieht ein Risiko für die Rechtsposition der Betroffenen. Zusätzlich fordert er eine Rückgabemeldung für Leihwaffen in Artikel 23 Absatz 5.
PROTELL hat am 8. Oktober 2026 in Bern Stellung genommen, adressiert an das Departement; auf der Verbandsseite veröffentlicht wurde das Dokument am 27. Oktober 2026. Der Verband begrüßt die Erleichterung für Messen und Auktionen sowie die Neuregelung zu Imitationswaffen. Er stellt vier Hauptanträge, darunter eine Ergänzung des erläuternden Berichts um die Auswirkungen auf Privatpersonen, Änderungen zu Artikel 3 und die Forderung nach einer Referenzdatenbank bei fedpol.
Der für Waffenbesitzer praktisch wichtigste Antrag: PROTELL verlangt eine Übergangsregelung für Verschlussköpfe und Verschlussträger, die bereits rechtmäßig erworben wurden. Das ist eine Verbandsforderung und keine zugesagte Regelung.
Ein Nebenbefund aus dem Fachbeitrag, von PROTELL aufgegriffen: Eine erwartete Definition der Seriefeuerwaffe fehlt im Entwurf.
Kein Ergebnisbericht – ein Negativbefund
Elf Tage nach Fristende, am 6. November 2026, war kein Ergebnisbericht nachweisbar. Die Medienmitteilungen von fedpol enthalten zwischen dem Fristende und diesem Tag nichts zur Waffenverordnung; die jüngste Meldung dazu ist die Eröffnung vom 24. Juni. Die Verfahrensplattform führte den Status als auf Stellungnahmen wartend, das Fedlex-Dossier war nicht auslesbar.
Das ist ein Negativbefund und kein Gegenbeweis. Ergebnisberichte erscheinen regelmäßig Monate nach Fristende.
Einordnung
Für Schützen in der Schweiz gilt heute unverändert das bisherige Recht. Ein Vorentwurf ändert nichts, und wann oder in welcher Fassung eine Revision in Kraft tritt, ist offen – eine Prognose dazu geben wir nicht ab.
Relevant ist die Richtung. Wenn Verschlusskopf und Verschlussträger je einzeln als wesentliche Waffenbestandteile gelten, berührt das jeden, der Verschlussbauteile getrennt erwirbt, tauscht oder weitergibt – und das ist bei Präzisionsbüchsen mit Wechselsystemen der Normalfall. Dass PROTELL ausdrücklich eine Übergangsregelung für bereits erworbene Bauteile verlangt, zeigt, dass der Verband genau dort den Handlungsbedarf sieht.
Zwei Einschränkungen dazu, die wir nicht verwischen wollen. Erstens: Dass sich der Entwurf auf Präzisionsbüchsen bezieht, ist nirgends belegt – der Anlass sind modulare Waffensysteme allgemein. Der Bezug auf Wechselsysteme ist unsere Einordnung. Zweitens: Was genau künftig als wesentlicher Bestandteil gilt und welche Folgen das für Erwerb, Registrierung und Weitergabe hätte, lässt sich ohne den vollständigen Entwurfstext nicht sagen. Wir sagen es deshalb nicht.
Hinweise, wie eine Waffe zu konfigurieren wäre, um eine Rechtsfolge zu vermeiden, gibt dieser Artikel nicht.
Was offen ist
– Der Wortlaut der vorgeschlagenen Definitionen von Griffstück und Verschluss. Das Dokument ließ sich anzeigen, aber nicht als Text auslesen.
– Die amtliche Bezeichnung mit Absatz und Buchstabe für die neuen Definitionen.
– Welche weiteren Artikel der Waffenverordnung der Vorentwurf ändert. Die Übersicht ist im Dokument vorhanden, war uns aber nicht sicher lesbar; wir geben deshalb keine Artikelnummern an.
– Der geltende Wortlaut von Artikel 3 der Waffenverordnung aus einer als geltend ausgewiesenen Quelle.
– Der erläuternde Bericht insgesamt, einschließlich Begründung, Beispielen für modulare Systeme und Abgrenzung.
– Die konkreten Folgen für Erwerb, Registrierung und Weitergabe von Verschlussbauteilen.
– Der Ergebnisbericht der Vernehmlassung und der weitere Verfahrensgang.
– Stellungnahmen weiterer Kantone und Verbände; geprüft sind Aargau und PROTELL.
Quellen
1. Medienmitteilung zur Eröffnung der Vernehmlassung · Herausgeber: Bundesamt für Polizei (fedpol), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Schweiz · Quellentyp: amtliche Medienmitteilung · Veröffentlicht: 24.06.2026 · Abgerufen: 06.11.2026 · Die Mitteilung liegt unter derselben Kennung in allen drei Zielsprachen vor
Quelle: www.fedpol.admin.ch
Quelle: www.fedpol.admin.ch
Quelle: www.admin.ch
2. "Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV). Vorentwurf" · Herausgeber: Bundesverwaltung / fedpol, Schweiz · Quellentyp: amtlicher Vorentwurf (PDF, sechs Seiten) · Dokumentdatum: 24.06.2026 nach der Medienmitteilung · Geöffnet und eingesehen: 06.11.2026 · Hinweis: Der Server untersagt automatisierte Abrufe; das Dokument wurde im Browser aufgerufen und ließ sich anzeigen, aber nicht als Text auslesen. Übernommen sind daher nur Seitenzahl und die Struktur von Artikel 3
Quelle: cms.news.admin.ch
3. "Änderung der Waffenverordnung; Vernehmlassung" · Herausgeber: Regierungsrat des Kantons Aargau, Schweiz · Quellentyp: kantonale Stellungnahme (PDF), adressiert an fedpol, unterzeichnet von Landammann Stephan Attiger und Staatsschreiberin Joana Filippi · Dokumentdatum: 09.09.2026 · Abgerufen und im Volltext ausgewertet: 06.11.2026
Quelle: www.ag.ch
4. Stellungnahme zur Revision der Waffenverordnung · Herausgeber: PROTELL, Schweiz · Quellentyp: Verbandsstellungnahme, adressiert an das EJPD · Dokumentdatum: 08.10.2026 (Bern) · Veröffentlichung auf der Verbandsseite: 27.10.2026 · Abgerufen: 06.11.2026
Quelle: protell.ch
5. Fachbeitrag zur eröffneten Vernehmlassung · Herausgeber: ArmaLex.ch (Joel Haefeli), Schweiz · Quellentyp: Fachbeitrag Waffenrecht, keine amtliche Quelle · Veröffentlicht: 27.06.2026 · Abgerufen: 06.11.2026
Quelle: armalex.ch
Nicht auswertbar, Prüfung am 06.11.2026: der erläuternde Bericht auf demselben Server wie der Vorentwurf sowie die Vernehmlassungsvorlage auf einer Verfahrensplattform – automatisierte Abrufe durch robots.txt untersagt. Die amtliche Rechtssammlung Fedlex und das dortige Vernehmlassungsdossier – erreichbar, ohne JavaScript jedoch nicht auslesbar.
Redaktioneller Stand: 06.11.2026. Vorentwurf, laufendes Verfahren und Stellungnahmen sind im Text durchgehend getrennt gehalten. Eine eigene Rechtsauslegung enthält dieser Artikel nicht.